ALZB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

der NIKANA Precision

  1. Definition, Geltungsbereich
    • 1. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
    • 2. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von
    diesen Bedingungen • abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die NIKANA Precision nicht an, 
  • es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
    • Die folgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn NIKANA PRECISION in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender
    • Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
    • 3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch NIKANA PRECISION schriftlich bestätigt sind.
  1. Angebote, Auftragsbestätigung
    • 1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann NIKANA PRECISION dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
    • 2. Ein Liefervertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens mit Versendung der Ware zustande.
    • Eine Übermittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform. Kann NIKANA PRECISION durch Vorlage eines Sendeberichts nachweisen, dass sie eine Erklärung per Telefax oder Datenfernübertragung abgeschickt hat, wird vermutet, dass dem Besteller die Erklärung zugegangen ist.
    • 3. Sofern sich NIKANA PRECISION zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages eines Tele- oder Mediendienstes bedient, verzichtet der Besteller auf
    • eine Mitteilung der in der Rechtsverordnung nach Art. 241 EGBGB bestimmten Informationen sowie auf eine Bestätigung des Zugangs
    • seiner Bestellung. Auf elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst dann als zugegangen, wenn sie von NIKANA PRECISION
    • abgerufen und geöffnet wurden. NIKANA PRECISION behält sich das Recht vor, Bestellungen ungeöffnet zu löschen.

III. Preise – Zahlungsbedingungen
• 1. Alle Preise von NIKANA PRECISION verstehen sich ab Lager zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
• 2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
• Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist NIKANA PRECISION berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
• 3. Sofern NIKANA PRECISION – ohne dass ein gesetzlicher Anspruch des Bestellers besteht – ausgelieferte Ware wieder zurücknimmt, berechnet NIKANA PRECISION für den dadurch zusätzlich entstehenden Aufwand eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 20% des Warenwertes
mindestens jedoch 20,- EUR.
• 4. Für Kleinaufträge unter einem Netto-Warenwert von 300,- EUR wird ein Mindermengenzuschlag erhoben.
• 5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen bei Lieferung, spätestens bei Rechnungseingang fällig. Bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt NIKANA PRECISION 2% Skonto, ansonsten sind Rechnungen ohne Abzüge zahlbar. Unbeschadet dessen ist NIKANA PRECISION jederzeit dazu berechtigt, ohne Angaben von Gründen eine Lieferung von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig zu machen.
• 6. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem NIKANA PRECISION oder Dritte, die gegenüber NIKANA PRECISION einen Anspruch haben über den Betrag verfügen können.

  1. Zahlungsverzug
    • 1. Neben den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Besteller nach Eintritt der Fälligkeit durch Mahnung in Verzug gesetzt werden. Ist der Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt, kommt der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist NIKANA PRECISION außerdem berechtigt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten.
    • 2. Bei Zahlungsverzug oder Überschreiten des Kreditlimits behält sich NIKANA PRECISION vor, die Warenlieferungen zurückzuhalten bis sämtliche Forderungen beglichen sind, bzw. unter Berücksichtigung des Bestellwertes das Kreditlimit unterschritten wird.
    • 3. Kommt der Besteller trotz Mahnung und Fristsetzung innerhalb der gesetzten Frist seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder wird über sein Vermögen oder über das seiner gesetzlichen Vertreter das Insolvenzverfahren beantragt, so wird die gesamte Restschuld zuzüglich aller Nebenkosten sofort fällig. In diesen Fällen ist NIKANA PRECISION berechtigt, den Rücktritt von allen noch nicht erfüllten Verträgen zu erklären und bereits gelieferte und noch nicht bezahlte Ware aus Eigentumsvorbehalt zurückzuholen, sowie die Erstattung aller mit dem Rücktritt in ursächlichem Zusammenhang stehenden Kosten zu verlangen. Die Pflicht zur Kostenerstattung besteht nicht, wenn der Besteller den Zahlungsverzug nicht zu vertreten hat.
  2. Eigentumsvorbehalt
    • 1. NIKANA PRECISION behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
    • 2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch NIKANA PRECISION gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch NIKANA PRECISION schriftlich erklärt wird.
    • 3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt NIKANA PRECISION jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen NIKANA PRECISION und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von NIKANA PRECISION , die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich NIKANA PRECISION , die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann NIKANA PRECISION verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
    macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    • 4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für NIKANA PRECISION vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, NIKANA PRECISION nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt NIKANA PRECISION das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
    • 5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, NIKANA PRECISION nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt NIKANA PRECISION das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für NIKANA PRECISION .
    • 6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller NIKANA PRECISION unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum von NIKANA PRECISION hinzuweisen.
    • 7. NIKANA PRECISION verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als diese den Wert zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt NIKANA PRECISION .
  3. Lieferungen, Lieferzeit
    • 1. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind und Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des Bestellers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so wird die Frist angemessen
    verlängert.
    • 2. NIKANA PRECISION wird den Besteller unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung mit Vertragsware beliefern.
    • 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.
    • 4. NIKANA PRECISION behält sich bei Verbrauchsgütern Mehr – und Minderlieferungen bis zu 10 % vor.
    • 5. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Bestellers, wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers bei NIKANA PRECISION verwahrt.
    • 6. Bezüglich der für die Liefergegenstände angegebenen Maße behält sich NIKANA PRECISION die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, die Einhaltung der Maße wird ausdrücklich zugesichert.
    • 7. Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, Streik, unverschuldetem Unvermögen sowie ungünstigen Witterungsverhältnissen um die Dauer der Behinderung.
    • 8. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist NIKANA PRECISION berechtigt anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Lieferzeit angemessen zu verlängern. Unbeschadet weitergehender Ansprüche ist NIKANA PRECISION berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

VII. Versand – Gefahrenübergang
• 1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung auf Kosten von NIKANA PRECISION . Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Dies gilt auch für Rücksendungen.
• 2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen.

VIII. Schutzrechte
• 1. Der Besteller verpflichtet sich, NIKANA PRECISION von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen und NIKANA PRECISION auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. NIKANA PRECISION ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
• 2. Wird NIKANA PRECISION die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht untersagt, so ist NIKANA PRECISION – sofern NIKANA PRECISION die Schutzrechtsrechtsverletzung nicht zu vertreten hat – berechtigt, die Arbeiten bzw. Lieferungen bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte NIKANA PRECISION durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrags nicht
mehr zumutbar sein, so ist NIKANA PRECISION zum Rücktritt berechtigt.
• 3. Der Besteller haftet NIKANA PRECISION dafür, dass beigestellte Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und stellt NIKANA PRECISION von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.

  1. Haftung für Verzug
    • 1. NIKANA PRECISION haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. NIKANA PRECISION haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von NIKANA PRECISION zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist.
    • 2. NIKANA PRECISION haftet für Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von NIKANA PRECISION beruhen. Soweit NIKANA PRECISION im Rahmen der Verzugshaftung keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    • 3. NIKANA PRECISION haftet für Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern NIKANA PRECISION schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Soweit NIKANA PRECISION in diesem Fall keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    • 4. Die Verzugshaftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt
    • 5. Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Verzugshaftung ausgeschlossen.
  2. Haftung für Mängel
    • 1. Sofern ein Produkt spezifiziert ist, ist es frei von Sachmängeln, wenn anerkannte fertigungsbedingte Toleranzen eingehalten werden. Der Besteller kann sich auf einen von ihm beabsichtigten Verwendungszweck nur dann berufen, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
    • 2. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gegenüber NIKANA PRECISION angezeigt und gerügt werden. Soweit ein von NIKANA PRECISION zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach Wahl von NIKANA PRECISION Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung ist NIKANA PRECISION verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
    • 3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen • 4. NIKANA PRECISION haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern NIKANA PRECISION den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
    • 5. NIKANA PRECISION haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von NIKANA PRECISION beruhen. Soweit NIKANA PRECISION im Rahmen der Mängelhaftung keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    • 6. NIKANA PRECISION haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern NIKANA PRECISION schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Soweit NIKANA PRECISION in diesem Fall keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    • 7. Die Mängelhaftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, ebenso die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
    • 8. Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen.
    • 9. Ansprüche nach § 437 BGB verjähren zwölf Monate nach Gefahrübergang es sei denn, es handelt sich um Sachen die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
    • 10. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt zwei Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
  3. Wasserstoffversprödung
    • 1. Die Vertragsparteien sind sich über die vielfältigen Ursachen und Probleme eines wasserstoffinduzierten Sprödbruches, insbesondere bei galvanisch beschichteten, hochfesten bzw. einsatzgehärteten Artikeln ab einer Zugfestigkeit von 1000 N/mm² und Kern- oder  Oberflächenhärten ab 320 HV, wie in der DIN EN ISO 4042 beschrieben, im klaren. Unter anderem bei diesen Artikeln besteht die Möglichkeit eines wasserstoffinduzierten Sprödbruches, die nicht auszuschließen ist.
    • 2. Wenn im Einsatzbereich des gelieferten Produkts (z.B. konstruktionsbedingt oder als Sicherheitsteil) eine Verminderung der Wasserstoffversprödungsgefahr zu beachten ist, verpflichtet sich der Besteller, die Prozessdurchführung und die Beschaffung des Ausgangsmaterials im Detail mit NIKANA PRECISION abzustimmen.
    • 3. Die DIN EN ISO 4042 ist Vertragsbestandteil. Wird das Verfahren eingehalten, ist eine Haftung für die Folgen eines wasserstoffversprödungsbedingten Mangels ausgeschlossen, es sei denn, NIKANA PRECISION hätte diesen Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder der Besteller macht einen Schaden aus der Verletzung von Leben, des Körpers oder der Gesundheit geltend. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

XII. Gesamthaftung
• 1. Für weitergehende Schadensersatzansprüche haftet NIKANA PRECISION – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere für solche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche
auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB – entsprechend Ziffer IX. Absatz 5, 6 und 7. Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung ausgeschlossen.
• 2. Soweit die Schadensersatzhaftung von NIKANA PRECISION aufgrund dieser Ziffer ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von NIKANA PRECISION .
• 3. Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis bzw. ab dem Zeitpunkt ab dem der Besteller ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers erlangen müsste.

XIII. Gegenansprüche, Übertragbarkeit
• 1. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von NIKANA PRECISION anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
• 2. Der Besteller kann Rechte aus mit NIKANA PRECISION geschlossenen Verträgen nur mit der Zustimmung von NIKANA PRECISION abtreten.

XIV. Recht von NIKANA PRECISION zum Rücktritt
• 1. Für den Fall eines unvorhergesehenen, von NIKANA PRECISION nicht zu vertretenden Ereignisses, welches die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändert oder auf den Betrieb von NIKANA PRECISION erheblich einwirkt und für den Fall nachträglich sich herausstellender nicht von NIKANA PRECISION zu vertretender Unmöglichkeit steht NIKANA PRECISION das Recht zu, vom Vertrag ganz oder zum Teil zurückzutreten, es sei denn, dem Besteller ist ein teilweiser Rücktritt nicht zuzumuten. Weitergehende gesetzliche Rücktrittsrechte werden
durch diese Regelung nicht berührt.
• 2. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will NIKANA PRECISION vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat NIKANA PRECISION dies dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der
Lieferfrist vereinbart war.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, sonstiges
    • 1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz von NIKANA PRECISION Erfüllungsort.
    • 2. Gerichtsstand ist das für den Geschäftssitz von NIKANA PRECISION zuständige Gericht. NIKANA PRECISION ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.
    • 3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam.

XVI. Ausländische Vertragspartner
• Sofern der Vertragspartner seine Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat gelten bei ausschließlicher Anwendung des deutschen Rechts die zuvor genannten Regelungen es sei denn, nachfolgend ist etwas anderes geregelt.
• 1. Gewährleistung / Schadensersatz / Haftung
• 1.1. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gegenüber NIKANA PRECISION angezeigt und gerügt werden. Soweit ein von NIKANA PRECISION zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach Wahl von NIKANA PRECISION Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung ist NIKANA PRECISION verpflichtet, die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen für Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Der Höhe nach ist dieser Aufwendungsersatz begrenzt auf das dreifache des Wertes der mangelhaften Sache.
• 1.2. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller berechtigt, die Herabsetzung der entsprechenden Vergütung für diese Bestellung oder im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung die Aufhebung des Vertrages zu verlangen.
• 1.3. Hat NIKANA PRECISION den Mangel nicht zu vertreten, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.
• 1.4. Schuldet NIKANA PRECISION eine Stückschuld, so ist im Falle der Mangelhaftigkeit eine Ersatzlieferung ausgeschlossen.
• 1.5. NIKANA PRECISION haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schäden geltend macht, die auf Vorsatz beruhen.
• 1.6. NIKANA PRECISION haftet außerdem nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
• 1.7. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Insoweit haftet NIKANA PRECISION insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
• 1.8. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese Ansprüche gilt die
gesetzliche Verjährungsfrist.
• 2. Rügefristen, Überschreiten der Gewährleistungszeit
• 2.1. Verdeckte Mängel müssen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung gerügt werden.
• 2.2. Für Mängel die nach Ablauf der Gewährleistungszeit entdeckt werden bestehen keine Gewährleistungsansprüche.